Statuten des Cercle Chefs de cuisine Zermatt
Art. 1 Name, Zweck & Aufgabe
Unter dem Namen „Cercle Chefs de cuisine Zermatt“ – CCCZ - besteht in Zermatt ein Verein von Küchenchefs und anderen Berufsleuten aus dem Gastgewerbe.
Der CCCZ ist gewerkschaftlich und parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Die Kameradschaft der Mitglieder steht im Vordergrund. Zur Pflege des Kontaktes zwischen den einzelnen Mitgliedern werden gesellschaftliche Veranstaltungen organisiert. Anlässe des CCCZ können von Mitgliedern, aber auch Nichtmitgliedern durchgeführt werden.
Möglich sind alle Arten von Veranstaltungen, die im Interesse der Mitglieder stehen. In erster Linie sollen aber berufsbezogene Veranstaltungen wie: Betriebs-Besichtigungen, Weiterbildungskurse oder ähnliches organisiert werden.
Art. 2 Mitgliedschaft
1. Aktivmitglieder
Folgende Leute können Aktivmitglieder werden:
- Küchenchefs
- Sous Chefs
- Patissiers
- Restaurateure
- gelernte Köche mit einem höheren Eidg. Dipl. Titel
- Personen aus dem Gastgewerbe, die der Präsident vorschlägt
- Personen, die sich für den Verein eingesetzt haben
Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Jahresbeitrag von Fr. 100.00 Dieser soll an der GV cash dem Kassier übergeben werden. Abwesende können den Beitrag auch bis Ende Februar überweisen.
2. Passivmitglieder
Sponsoren/Firmenmitglieder
Sponsor sind Firmen oder Privatpersonen, die den CCCZ mit einem Beitrag von mindestens Fr. 250.00 unterstützen.
Hauptsponsoren
Sponsor/Firmenmitglieder die den doppelten Beitrag leisten, werden Hauptsponsor.
Gönner
Firmen oder Privatpersonen, die einen Beitrag von mindestens Fr. 600.00 bezahlen, werden Gönner.
Ehrenmitglieder
Dies sind Persönlichkeiten, welche die Bestrebungen unseres Vereines oder unseres Berufstandes fördern und sich besonders verdient gemacht haben. (Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.)
Art. 3 Aufnahme der Mitglieder
Mitglied werden kann jeder, der die Bedingungen in Art. 2 erfüllt.
Die Mitgliedschaft beginnt im Normalfall an der GV. Der Anwärter auf die Mitgliedschaft muss an der GV persönlich anwesend sein uns sich kurz vorstellen. Neumitglieder bezahlen im 1. Jahr neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr von Fr. 50.00 Diese ist zusammen mit dem Jahresbeitrag dem Kassier an der GV zu übergeben.
Der Präsident entscheidet über Ausnahmen.
Art. 4 Organisation
Der Verein verfügt über folgende Organe:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
Art. 5 Die Generalversammlung (GV)
Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder, Sponsoren und Gönner zugelassen.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Personen.
Die GV findet ordentlicherweise jährlich im Monat Januar bei einem Mitglied statt.
Ausnahmen sind möglich.
Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung.
Art. 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier und Beisitzern.
Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des CCCZ und vertritt ihn gegen Außen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und der Kassier.
Präsident:
Der Präsident führt den Verein. Er muss mindestens 3 Jahre Aktivmitglied im CCCZ gewesen sein. Nach Möglichkeit soll er ein aktiver Küchenchef sein. Er wird bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten durch den Vizepräsidenten vertreten.
Kassier:
Der Kassier ist für die finanziellen Belange des Vereins verantwortlich. Besondere Achtung soll er dem Bezahlen der Jahresbeiträge schenken.
Beisitzer:
Der Präsident kann je nach organisatorischem Aufwand bis zu 4 Beisitzer in den Vorstand berufen. Diese sind für spezielle Aufgaben, die durch den Präsidenten bestimmt werden, verantwortlich.
Art. 7 Die Kassenrevisoren
Zwei Personen aus dem Verein werden als Kassenrevisoren gewählt. Sie haben das Rechnungswesen und die Vermögenswerte des CCCZ einmal jährlich vor der GV zu kontrollieren und zu quittieren.
Art. 8 Die Finanzen
Folgende finanziellen Mittel stehen dem Verein zur Ausübung des Vereinsleben zur Verfügung:
- Jahresbeiträge
- Zuwendungen wie Sponsoren- oder Gönnerbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen
- Unkostenbeteiligungen der Mitglieder für Veranstaltungen
Für die Verbindlichkeiten des CCCZ haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 9 Austritt, Ausschluss
- Der Austritt oder Ausschluss aus dem CCCZ ist in folgenden Fällen möglich:
- durch schriftliche Kündigung auf Ende Jahr
- mündlich an der GV
- durch Mehrheitsbeschluss der GV
- Nicht-Bezahlen des Jahresbeitrages im aufeinanderfolgenden Jahr
- Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem CCCZ erlischt der Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 10 Auflösung
Durch Beschluss einer 2 Drittel Mehrheit kann die Auflösung des CCCZ vollzogen werden. Für diese bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit aller Aktivmitglieder.
Die Abstimmungsbulletins müssen mit der Unterschrift versehen sein.
Das Vereinsvermögen wird entweder an der Auflösungs-GV im Interesse der Anwesenden investiert oder einem gemeinnützigen Zweck übergeben, den der Vorstand bestimmt.
Zermatt, im Januar 2022
Diese Statuten sind in der männlichen Form geschrieben. Dies soll das Lesen vereinfachen. Selbstverständlich gelten sie auch für Frauen. |